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Die Grenzen der Balkonfreude

Was Mieter bei der Nutzung von Balkon oder Terrasse beachten sollten

Kaum eine Suchanfrage nach einer Mietwohnung kommt ohne ausdrücklichen Balkonwunsch aus. Vor allem in städtischen Wohnlagen ist diese Freiluft-Erweiterung des eigenen Wohnraums begehrt. In diesen Tagen, da der Nachtfrost besiegt zu sein scheint und das Frühjahr Einzug gehalten hat, lässt sich auch beobachten, warum: Da wird auf wenigen Quadratmetern gegärtnert und dekoriert, möbliert, gegrillt und gefeiert. Doch was genau ist Mietern eigentlich erlaubt, worauf müssen sie bei der Balkonnutzung achten und was ist definitiv verboten? Der Immobilienverband Deutschland, IVD West, gibt im Folgenden einige Hinweise.

Grundsätzlich gilt bei der Balkonnutzung: „Rücksichtnahme auf die Nachbarn und Nachfragen beim Vermieter haben schon so manche Auseinandersetzung vermieden“, empfiehlt Sigrid Müller, Vorstandsmitglied des IVD West aus Heusweiler. Denn die allgemeinen Regeln, die für Wohnraum oder Garten gelten, haben auch auf dem Balkon Gültigkeit. So sollte ab 22:00 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden, Gespräche dürfen danach nur noch in Zimmerlautstärke geführt werden, die musikalische Beschallung sollte gänzlich eingestellt werden. Vor baulichen Veränderungen wie dem Anbringen einer Markise ist notwendig die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Wer gerne grillt, kann dies auch auf dem Balkon tun, allerdings nicht häufiger als bis zu fünfmal pro Freiluftsaison. Und wer statt Holzkohle einen Elektrogrill verwendet, geht einigen Konflikten aus dem Weg.

Das Anbringen eines Sichtschutzes wie zum Beispiel der gängigen Bastmatten ist bis zur Höhe des Handlaufs erlaubt – ein völliges „Verhüllen“ der Außenfläche jedoch nicht. Gärtnern auf Balkonien ist in beschränktem Maße ebenfalls statthaft. Nur sollte darauf geachtet werden, dass Blumenkästen und Pflanzen nicht über die Brüstung hinausragen. Denn wenn welke Blätter oder Blumenerde auf den unterhalb liegenden Balkon rieseln oder das Wasser beim Gießen hinabrinnt, sind berechtigte Beschwerden vorprogrammiert. Aus dem gleichen Grund sollte darauf verzichtet werden, auf dem Balkon Teppiche auszuklopfen oder schmutzige Decken auszuschütteln. „Was man selbst nicht erleiden möchte, sollte man auch nicht den Nachbarn antun“, gibt Sigrid Müller als Handlungsempfehlung aus. Das Trocknen von Wäsche ist auf dem Balkon hingegen sogar dann erlaubt, wenn selbiges innerhalb der Wohnung ausdrücklich verboten ist.

Das Anbringen von Beleuchtung mit fester Verkabelung ist genauso mit dem Vermieter abzuklären wie etwaiges Bohren von Löchern, um beispielsweise eine Wäscheleine anzubringen. Grundsätzlich nicht gebohrt werden darf in Decke oder Boden, weil dadurch die Abdichtung beschädigt werden könnte. Rauchen ist auf dem Balkon grundsätzlich gestattet – solange dadurch kein Nachbar erheblich beeinträchtigt wird. So hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Raucher nur zu bestimmten, eingeschränkten Zeiten seinen Balkon zum Rauchen nutzen darf, wenn sich ein direkter Nachbar dadurch einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sieht.

Doch auch der Vermieter hat „Balkonpflichten“: So muss er für die ordnungsmäßige Instandhaltung des zur Mietsache gehörenden Balkons Sorge tragen. Auch darf der Balkon nicht während der Mietdauer verkleinert werden – andernfalls bestünde Anlass zur Mietminderung. Genauso problematisch ist die Situation, wenn durch eine Aufstockung des Gebäudes neue Obergeschosse entstehen und deren Bewohner ungeschützte Sicht haben auf den bestehenden Balkon. „Wenn der Balkon bei Mietantritt nicht einsehbar war, entstünde auch dadurch ein Mangel“, stellt Frau Müller fest.

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Über den IVD West

Der Immobilienverband IVD West e.V. mit Sitz in Köln ist die regionale Untergliederung des IVD Bundesverbands, der größten Berufsorganisation und Interessenvertretung der Beratungs- und Dienstleistungsberufe in der Immobilienwirtschaft in Deutschland. Der IVD West vertritt mehr als 1.500 Mitgliedsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Die Verbandsmitglieder führen das IVD-Gütesiegel und haben damit ihre Fachqualifikationen nachgewiesen, halten genaue Wettbewerbsregeln ein und sind speziell versichert. Die so genannte Vermögenshaftpflichtversicherung ist ein Muss. Das IVD-Logo ein Gütesiegel für Kompetenz und Professionalität. Im Jahre 2004 schloss sich der IVD aus den beiden Verbänden Ring Deutscher Makler und Verband Deutscher Makler zusammen.

Seit Anfang 2017 vermarkten die Mitglieder des IVD West ihre Objekte im verbandseigenen Immobilienportal www.ivd24immobilien.de .

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